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Erhöhung der Entgelte für Beschäftigte des Thüringer Kfz-Handwerks vereinbart

30.06.2017 | Frankfurt am Main/Erfurt. Der IG Metall, Bezirk Mitte hat am 29. Juni 2017 einen neuen Tarifvertrag mit der Tarifgemeinschaft Mitteldeutsches Kraftfahrzeuggewerbe vereinbart. Der Vertrag regelt für die Beschäftigten des Thüringer Kfz-Gewerbes eine deutliche Erhöhung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen sowie die Übernahme der Auszubildenden in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten.

Für die Monate Mai, Juni, Juli und August 2017 erhalten alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte eine Einmalzahlung von in Summe 300,- Euro, zahlbar in zwei Raten im Juli und August 2017. Teilzeitbeschäftigte bekommen die Einmalzahlungen entsprechend ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit. Zum 1. September 2017 folgt eine Tariferhöhung um 2,9 Prozent, zum 1. Oktober 2018 um weitere 2,9 Prozent. Damit steigen die Entgelttabellen um insgesamt 5,8 Prozent.

Die Ausbildungsvergütungen werden um jeweils 40,- Euro erhöht: Für das erste Ausbildungsjahr steigt die Vergütung ab dem 1. August 2017 auf 610 Euro, für das zweite auf 640 Euro und für das dritte Ausbildungsjahr auf 710 Euro und für das vierte Jahr schließlich auf 755 Euro. Eine weitere Erhöhung folgt ab dem 1. August 2018: Dann beträgt die Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr 650 Euro, für das zweite 680 Euro, das dritte 750 Euro und für das vierte Jahr 795 Euro. Für die Auszubildenden wurde darüber hinaus eine im Grundsatz unbefristete Übernahme nach erfolgreicher Abschlussprüfung in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten vereinbart.

»Wir haben für die Kolleginnen und Kollegen im Thüringer Kfz-Handwerk ein sehr gutes Ergebnis mit einer kräftigen Lohnerhöhung durchgesetzt«, bewertet der zuständige Tarifsekretär im IG Metall Bezirk Mitte, Josef Windpassinger, das Ergebnis.

Im Thüringer Kfz-Handwerk sind rund 9.500 Beschäftigte in etwa 1.000 Betrieben beschäftigt. Der neue Tarifvertrag ist frühestens zum 30. April 2019 kündbar. Das Ergebnis steht unter dem Vorbehalt der beiderseitigen Erklärungsfrist, die am 10. Juli 2017 ausläuft.

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Von: cb

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